Die Frage der Haftung des Admin-C hinsichtlich der von einer Domain ausgehenden Rechtsverletzungen ist umstritten. Das Oberlandesgericht Köln hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung gewichtige Argumente gefunden, die gegen die Haftung des Admin-C sprechen. Zu einer Klärung der Rechtslage durch den Bundesgerichtshof kommt es in dem Verfahren nicht.
Die Klägerin ist Inhaberin einer Wort-/Bildmarke. Der Beklagte ist Angestellter eines Domain-Registrars, der für Kunden mit Sitz im Ausland .de-Domains registriert und den Beklagten in einem automatisierten Verfahren als Admin-C einträgt. Eine Firma mit Sitz in der Schweiz ließ zwei Domains registrieren, die die Marke der Klägerin wiedergaben und von denen eine auch Inhalte aufwies. Der Beklagte wurde als Admin-C eingetragen. Die Klägerin mahnte den Beklagten ab, der daraufhin die beiden Domains löschen ließ. Nun verlangte die Klägerin die Kosten der Abmahnung erstattet. Das Landgericht in Köln (Urteil vom 19.02.2008, Az.: 33 O 264/07) wies die Klage mit der Begründung ab, die Stellung als Admin-C begründe keine Störerhaftung (die allenfalls in Betracht käme) des Beklagten für eventuelle Markenverletzungen. Die Klägerin ging daraufhin in Berufung.
Das Oberlandesgericht in Köln (Urteil vom 15.08.2008, Az.: 6 U 51/08) bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zurück. In seiner Entscheidung setzte sich das OLG Köln ausführlich mit der Haftung des Admin-C auseinander. Dabei würdigte das Gericht die anhand der DENIC-Richtlinien ausgerichtete Aufgabe und Funktion des Admin-C und die sich so ergebenden Prüfpflichten. Das OLG Köln differenzierte drei maßgebliche Zeitpunkte, in denen die mögliche Haftung des Admin-C betrachtet werden müsse: Bei Anmeldung der Domain, von da an bis zur Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung und schließlich nach Erlangung der Kenntnis. Hier haftete der Beklagte zu keiner Zeit. Bei Anmeldung und bis zur Kenntnis haftet er nicht, da eine Prüfpflicht unzumutbar und mit seiner Funktion gar nicht vereinbar ist. Erst mit Kenntnis der Rechtsverletzung tritt die Haftung ein, doch hatte der Beklagte hier die fraglichen Domains sogleich gelöscht.
Mit dieser Entscheidung zeigt das OLG Köln die dezidierte Auseinandersetzung mit der Materie, die zwangsläufig zu einem sachgerechten Ergebnis führen muss. Um die umstrittene Rechtsfrage zur Störerhaftung des Admin-C abschließend klären lassen zu können, hatte das OLG Köln die Revision, trotz des geringen Streitwertes, zugelassen. Die Klägerin hat von der Möglichkeit, zum Bundesgerichtshof zu gehen, jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.