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  RSS-Feed verletzt Urheberrecht

Forum : Internetrecht - Urteile

Titel : RSS-Feed verletzt Urheberrecht

© 2004-2012 www.exv2.de
http://www.exv2.de

URL dieser Diskussion
http://www.exv2.de/modules/newbb_plus/viewtopic.php?topic_id=4563&forum=36


 bama :

11.12.2010 16:41
 Das AG Hamburg (Mitte) beschäftigte sich mit der Frage, inwieweit auf Webseiten eingebaute RSS-Feeds, die Daten anderer Seiten wiedergeben, Urheberrechtsverletzungen verursachen können (Urteil vom 27.09.2010, Az.: 36A C 375/09).

Der Kläger ist Urheber eines Textes und eines Fotos, das er auf einem Internetangebot gegen Vergütung veröffentlicht hatte. Der Beklagte hatte in sein Seitenlayout einen RSS-Feed integriert, über den die Werke des Klägers somit öffentlich zugänglich wurden. Der Kläger schrieb den Beklagten wegen der bestehenden Urheberrechtsverletzung an und forderte Schadensersatz. Der Beklagte löschte daraufhin den Inhalt auf seiner Seite. Der Kläger forderte nun über seinen Anwalt erneut Zahlung von Schadensersatz und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Letztere gab der Beklagte ab, wies den Schadensersatzanspruch aber zurück. Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht Hamburg-Mitte.

Das Amtsgericht Hamburg gab der Klage statt (Urteil vom 27.09.2010, Az.: 36A C 375/09). Es geht davon aus, dass Urheberrechte auf Seiten des Klägers bestehen und der Beklagte diese verletzte, indem er den Text und die Fotografie öffentlich zugänglich machte (§ 19a UrhG). Der Beklagte haftet aus Sicht des Gerichts sogar als Täter, da er Text und Foto selbst nutzte. Die Einbindung des RSS-Feeds durch den Beklagten sei adäquat-kausale Ursache für die Werknutzung, da ohne sie die Werke des Klägers nicht auf der Internetseite des Beklagten bereitgehalten worden wären. Unerheblich sei, dass die Werke nicht unmittelbar mit Einbindung des RSS-Feeds auf der Seite des Beklagten abrufbar waren, und dass der Beklagte selbst keinen Einfluss auf den Inhalt des RSS-Feeds habe. Eine Haftung des Beklagten nach dem Telemediengesetz schloss das Gericht nicht aus; die Privilegierungstatbestände der §§ 8 und 10 TMG fanden nach Ansicht des Gerichts keine Anwendung, da der Beklagte die RSS-Feeds selbst eingebunden habe (§ 7 TMG). Es handele sich damit nicht um fremde Inhalte eines Dritten.

Nach dieser Rechtsprechung sollte man unverzüglich alle "öffentlichen" RSS-Feeds von der eigenen Website, dem Blog und ähnlichen Angeboten entfernen. Das Risiko einer Rechtsverletzung ist anders nicht mehr kalkulierbar. Soweit die Daten, die über den Feed bereitgestellt werden, nicht unter creative commons stehen, müsste man von einer Urheberrechtsverletzung ausgehen. Wir meinen, die Ansicht des AG Hamburg ist nicht stichhaltig und bieten den hinkenden Vergleich zum Kioskbetreiber, der Zeitungen und Zeitschriften feil bietet. Ist er für eine Urheberrechtsverletzung verantwortlich, die von einem Magazin, das er anbietet, ausgeht? Wie gesagt, der Vergleich hinkt, aber der Kioskbetreiber gibt auch nur wieder, was er geliefert bekommt. Ganz wie der Domain-Inhaber mit RSS-Feed. Und wenn urheberrechtlich Geschützte Werke via RSS feilgeboten werden, liegt darin nicht die Zustimmung, diese durch Dritte öffentlich zugänglich zu machen - in Maßen?

Die Entscheidung aus Hamburg findet man unter:
http://openjur.de/u/60004.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
http://www.domain-anwalt.de

Quelle: openjur.de

Quelle:
RA Daniel Dingeldey
Essener Straße 3
10555 Berlin
http://www.domain-recht.de
mailto:dingeldey@domain-recht.de

 www.mitangeln.de :

16.12.2010 09:01
 Was ich hier lese war mir im Grunde schon länger klar. Daher binde ich auch keine RSS-Feeds anderer Webmaster auf meinen Seiten ein.
Was bei dem ganzen Urheberunsinn allerdings außer Acht gelassen wird ist meiner Meinung nach folgendes:

Im Grunde möchte jeder Webmaster den Bekanntheitsgrad seiner Seite steigern und natürlich das Ranking in Suchmaschinen verbessern. Dieses funktioniert wie wir ja alle wissen unter anderem durch eingehende Links auf die eigene Site. Eine meiner Sites erhält zum beispiel alleine durch einen abgegriffenen RSS-Feed sage und schreibe 37.096 eingehende Links (laut Webmastertools). Webmaster die etwas gegen eingehende Links haben sind entweder selten dämlich oder verfolgen halt von Vorn herein das Ziel andere abzumahnen.
Das hier die deutsche Rechtssprechung missbraucht wird sollte langsam auch der Politik klar werden. Bestes Beispiel hierfür ist natürlich auch die Knieper Abmahnwelle zu deren Opfer auch ich zähle.

Es wird also dringend Zeit dem Einhalt zu gebieten!!!


Petrigrüße


Arne
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