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  LG Stuttgart - Haftung auch ohne Marken-Nachweis

Forum : Internetrecht - Urteile

Titel : LG Stuttgart - Haftung auch ohne Marken-Nachweis

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URL dieser Diskussion
http://www.exv2.de/modules/newbb_plus/viewtopic.php?topic_id=4675&forum=36


 bama :

11.08.2011 12:03
 Das Landgericht Stuttgart geht in einer aktuellen Entscheidung davon aus, dass es ausreicht, über eine etwaige Markenrechtsverletzung zu informieren, um eine Prüfungspflicht auszulösen. Eines Nachweises, dass ein Markenrecht besteht, bedarf es dabei nicht mehr (LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2011, Az. 17 O 7311).

Die Klägerin betreibt unter kwick.de ein werbefinanziertes Social Network, ist Markeninhaberin der eingetragenen EU-Wortmarke "KWICK" und hat die entsprechende deutsche Marke exklusiv lizensiert. Die Beklagte bietet Domain-Parking an. Einer ihrer Kunden mit Sitz in den USA war Inhaber der Domain kwwick.de, die er bei ihr geparkt hatte. Auf dieser Internetseite wurde für mit der Klägerin in direktem Wettbewerb stehende Unternehmen geworben. Als die Klägerin darauf aufmerksam wurde, teilte sie der Beklagten per eMail den Sachverhalt mit und dass so das Markenrecht der Klägerin verletzt werde. Sie forderte die Beklagte auf, für die Beseitigung der Störung zu sorgen. Die Beklagte bat in einer eMail am Folgetag der Benachrichtigung um die Übersendung einer Kopie der Markenurkunde. Dem kam die Klägerin nicht nach. Sie mahnte die Beklagte gut 14 Tage später durch ihren Prozessbevollmächtigten kostenpflichtig ab, forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Kosten der Abmahnung. Die Beklagte sperrte daraufhin die Domain, gab eine abgeänderte Unterlassungserklärung ab, aber weigerte sich, die Kosten der Abmahnung zu begleichen.

Das nun von der Klägerin angerufene Landgericht Stuttgart gab der Klage hinsichtlich des Ausgleichs der außergerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren statt. Zunächst erachtete das LG Stuttgart aufgrund des fliegenden Gerichtsstands (§ 32 ZPO) sich für örtlich zuständig. Im weiteren meinte das Gericht, die Abmahnung sei erforderlich und nicht treuwidrig. In der Begründung des Urteils beschäftigt sich das Gericht ausführlich mit der Frage, ob die eMail der Klägerin nicht direkt an die Adresse der Rechtsabteilung der Beklagten hätte gesendet werden müssen, was es ablehnt. Doch als die eigentliche Frage stellte sich die nach den Pflichten der Beklagten. Eine allgemeine Prüfpflicht trifft sie nicht, weshalb es darauf ankomme, wann die Beklagte von einer etwaigen Markenverletzung eines ihrer Kunden Kenntnis erlangte, die eine Prüfungs- und gegebenenfalls Reaktionspflicht auslöst. Nach Ansicht des Gerichts reichte die eMail der Klägerin aus, in der diese auf die Markenrechtsverletzung hinwies, ohne ihr eigenes Markenrecht zu belegen. Durch die eMail der Klägerin erlangte die Beklagte eine die Störereigenschaft auslösende Kenntnis der Rechtsverletzung, die sie dann hätte abstellen müssen. Mit diesem Hinweis lag es in der Verantwortung der Beklagten als Dienstleister der Seite, auf der die Markenrechtsverletzung begangen wird, die Rechtslage zu überprüfen und gegebenenfalls die Rechtsverletzung schnellstmöglich zu unterbinden. Allein der Verweis auf eine Markenrechtsverletzung in der eMail der Klägerin reichte aus, der Vorlage der Markenurkunde bedurfte es nicht und sie konnte seitens der Beklagten nicht gefordert werden. Denn, so das LG Stuttgart, über eine entsprechende Recherche im Internet sei problemlos feststellbar, wer Markeninhaber ist. Der in seinen Markenrechten Verletzte müsse diese Arbeit der Beklagten nicht abnehmen. Es handele sich um eine ihr selbst obliegende, zumutbare Prüfungspflicht.

Nach unserer Auffassung schießt hier die 17. Kammer des Landgerichts Stuttgart über das Ziel hinaus. Der in seinen Rechten Verletzte sollte weiter in der Pflicht stehen, seine Rechte zu belegen. Wobei das LG Stuttgart deutlich macht, dass hier ein anderer Fall vorliegt, als beim Urheberrecht. Denn immerhin gibt es Markenregister, in denen man (in der Regel) online recherchieren kann. Doch lehrt die Entscheidung, dass man - nicht nur als Betreiber eines Domain-Parking-Angebots - von nun an selbst bei Hinweisen von vermeintlichen Markeninhabern nach vermeintlichen Marken in den entsprechenden Markenregistern online suchen sollte, und dann die notwendigen Maßnahmen ergreift. Nur um auf der sicheren Seite zu sein.

Das Urteil des Landgericht Stuttgart finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/464

Die Markenrecherche des Deutschen Patent- und Markenamts finden Sie unter:
> http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/uebersicht

Die Markenrecherche für EU- bzw. Gemeinschaftsmarken finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/465

Die Markenrecherche für internationale Marken (IR-Marken) finden Sie unter:
> http://www.wipo.int/branddb/en/index.jsp

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: telemedicus.info

Quelle:
RA Daniel Dingeldey
Essener Straße 3
10555 Berlin
http://www.domain-recht.de
mailto:dingeldey@domain-recht.de
Partnerseiten
http://www.fr.exv2.eu/

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